F-Gase-Verordnung: Welche Pflichten Betreiber wirklich haben
Dichtheitsprüfung, Logbuch, Sachkunde und Füllmengengrenzen – ein praxisnaher Überblick über die Betreiberpflichten nach EU-Verordnung 517/2014.
Wer eine Kälteanlage mit fluorierten Treibhausgasen betreibt, trägt rechtliche Pflichten – unabhängig davon, ob die Anlage vom eigenen Personal oder von einem Dienstleister betreut wird. Die Verantwortung liegt beim Betreiber, nicht beim Kälteanlagenbauer.
Wer ist Betreiber?
Betreiber ist, wer die tatsächliche Kontrolle über den technischen Betrieb der Anlage ausübt. In der Praxis ist das der Eigentümer oder das Unternehmen, das die Anlage nutzt – etwa der Supermarktbetreiber, nicht die Wartungsfirma.
Pflicht 1: Dichtheitsprüfung
Die Prüfintervalle richten sich nach dem CO₂-Äquivalent der Füllmenge, nicht nach dem Gewicht:
| Füllmenge (CO₂-Äq.) | Ohne Leckage-Erkennung | Mit Leckage-Erkennungssystem |
|---|---|---|
| unter 5 t | keine Pflicht | – |
| 5 bis unter 50 t | jährlich | alle 24 Monate |
| 50 bis unter 500 t | halbjährlich | jährlich |
| ab 500 t | vierteljährlich | halbjährlich |
Rechenbeispiel: 12 kg R404A × GWP 3922 = 47 t CO₂-Äquivalent → jährliche Prüfung. Dieselbe Anlage mit R449A (GWP 1397) käme auf 16,8 t – ebenfalls jährlich, aber mit deutlich mehr Abstand zur nächsten Stufe.
Ab 500 t CO₂-Äquivalent ist zusätzlich ein automatisches Leckage-Erkennungssystem vorgeschrieben.
Pflicht 2: Anlagenlogbuch
Ab 5 t CO₂-Äquivalent ist ein Logbuch zu führen. Darin gehören:
- Menge und Art des eingefüllten Kältemittels
- Menge des zurückgewonnenen Kältemittels
- Datum und Ergebnis jeder Dichtheitsprüfung
- Name und Zertifikatsnummer des ausführenden Betriebs
- Durchgeführte Reparaturen und Wartungen
Das Logbuch ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Eine elektronische Führung ist zulässig.
Pflicht 3: Nur zertifiziertes Personal
Arbeiten am Kältekreis – Befüllen, Absaugen, Dichtheitsprüfung, Installation, Wartung – dürfen ausschließlich Personen mit gültigem Sachkundenachweis durchführen. Die Kategorien I bis IV richten sich nach Füllmenge und Tätigkeitsumfang.
Auch der Erwerb von F-Gasen ist an den Nachweis gebunden: Wir dürfen Kältemittel nur an zertifizierte Betriebe abgeben und benötigen dafür Ihre Zertifikatsnummer.
Pflicht 4: Rückgewinnung
Bei Wartung, Reparatur und Außerbetriebnahme muss das Kältemittel zurückgewonnen werden. Das Ablassen in die Atmosphäre ist verboten und wird als Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Bußgeldern geahndet.
Pflicht 5: Leckagen unverzüglich beheben
Wird eine Undichtigkeit festgestellt, ist sie unverzüglich zu reparieren. Innerhalb eines Monats nach der Reparatur ist eine Kontrollprüfung durchzuführen, die die Dichtheit bestätigt.
Verbote für Neuanlagen
Der Phase-down begrenzt nicht nur die Menge, sondern verbietet bestimmte Anwendungen vollständig:
- Ortsfeste Kälteanlagen mit GWP ≥ 2500: seit 2020 verboten (Ausnahme: Anwendungen unter −50 °C)
- Zentrale Kälteanlagen im Einzelhandel ab 40 kW mit GWP ≥ 150: verboten, mit begrenzten Ausnahmen für Kaskadensysteme
- Weitere Stufen folgen – die Verordnung wurde 2024 novelliert und verschärft die Grenzwerte schrittweise bis 2050
Praktische Empfehlungen
Füllmenge kennen. Viele Betreiber wissen nicht, wie viel Kältemittel ihre Anlage enthält. Die Angabe steht auf dem Typenschild oder im Anlagenbuch – ohne sie lässt sich die Prüfpflicht nicht bestimmen.
Kältemittel mit niedrigerem GWP senkt Pflichten. Eine Umstellung von R404A auf R449A reduziert das CO₂-Äquivalent um etwa zwei Drittel. Eine Anlage kann dadurch unter die 5-t-Schwelle fallen und komplett aus der Prüfpflicht herauswachsen.
Logbuch digital führen. Steuerungen mit Datenaufzeichnung und Fernüberwachung erleichtern die Dokumentation erheblich und liefern im Prüfungsfall belastbare Nachweise.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag gibt den Stand September 2026 in vereinfachter Form wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die EU-Verordnung 517/2014 in der jeweils geltenden Fassung, die Chemikalien-Klimaschutzverordnung sowie die Vorgaben Ihrer zuständigen Behörde.
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